Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1.) Geltung

a) Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, natürlichen und juristischen Personen (kurz Auftraggeber = AG) für das gesamte Geschäftsverhältnis.

2.) Angebot/Vertragsabschluss


a) Unsere Angebote sind verbindlich, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angegeben ist.
b) In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der AG – sofern der AG diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der AG diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen AG gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
c) Unsere Kostenvoranschläge sind verbindlich, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angegeben ist.
d) Kostenvoranschläge sind sofern entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
e) Belehrung §3 KSchG: Wenn der AG Verbraucher ist und er seine Vertragserklärung weder in dem vom Unternehmer für seine geschäftliche Zwecke dauernd benützten Räume, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benutzen Stand abgegeben hat, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag, bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach, binnen 14 Tagen den Rücktritt erklären. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Die Rücktrittsfrist beginnt frühestens mit dem Zustandekommen des Vertrages, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt.

3.) Preise

a) Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen (außer es wird ausdrücklich eine Pauschale vereinbart).
b) Für vom AG angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
c) Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der AG zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom AG zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

4.) Beigestellte Ware

a) Beigestellte Ware wird von uns grundsätzlich nicht montiert. In Ausnahmen werden 15% (mind. € 28,- exkl. MwSt.) des Marktpreises verrechnet.
b) Solche vom AG beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

5.) Zahlung

a) Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig, sofern im Angebot nicht anders vereinbart.
b) Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklich - gegenüber unternehmerischen AG schriftlichen – Vereinbarung.
c) Gegenüber Verbrauchern als AG sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
d) Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als AG jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
e) Kommt der unternehmerische AG im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den AG einzustellen.
f) Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem AG fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als AG nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den AG unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
g) Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem AG nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als AG steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des AG stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
h) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, ua) und werden der Rechnung zugerechnet.
i) Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der AG bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 5,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

6.) Mitwirkungspflichten des Kunden

a) Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der AG alle baulichen, technischen, sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem AG erteilten Informationen umschrieben wurden oder der AG aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen müsste.
b) Insbesondere hat der AG vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben zu machen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
c) Kommt der AG dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher AG-Angaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
d) Der AG hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der AG darauf verzichtet hat oder der unternehmerische AG aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen müsste.
e) Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom AG auf dessen Kosten beizustellen.
f) Der AG hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.) Leistungsausführung

a) Dem AG zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
b) Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8.) Leistungsfristen und Termine

a) Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des AG auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
b) Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem AG zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7.) dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.) Gefahrtragung

a) Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte, an welchen vereinbarungsgemäß Eigentum übertragen werden soll, trägt der AG. Vom AG verschuldete Verluste und Beschädigungen an unseren Geräten und sonstigen Gegenständen (z.B. unser Montagewerkzeug), an welchen vereinbarungsgemäß kein Eigentum übergehen soll, gehen zu seinen Lasten.

10.) Annahmeverzug

a) Gerät der AG länger als 8 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der AG trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
b) Bei Annahmeverzug des AG sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 10% des Warenwertes zusteht.
c) Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
d) Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes zuzüglich USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen.
e) Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

11.) Eigentumsvorbehalt

a) Die von gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
b) In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
c) Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen AG freihändig und bestmöglich verwerten.

12.) Schutzrechte Dritter

a) Bringt der AG geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des AG bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz, der von uns aufgewendeten, notwendigen und zweckentsprechenden Kosten, zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
b) Der AG hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

13.) Unser geistiges Eigentum

a) Pläne, Skizzen, Angebote/Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
b) Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.
c) Der AG verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangen Wissens Dritten gegenüber.

14.) Gewährleistung

a) Für private AG gilt das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) i.d.a.F.
b) Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen AG ein Jahr ab Übergabe.
c) Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der AG die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
d) Behebungen eines vom AG behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom AG behaupteten Mangels dar.
e) Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen AG zumindest zwei Versuche einzuräumen.
f) Sind die Mängelbehauptungen des AG unberechtigt, ist der AG verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
g) Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische AG bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 90 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
h) Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom AG unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht zumutbar ist.
i) Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
j) Die mangelhafte Leistung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen AG an uns zu retournieren. Stand Jänner 2015 Seite 5 von 6
k) Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns, trägt zur Gänze der unternehmerische AG.
l) Den AG trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
m) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des AG wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
n) Fugen aus Silikon oder Acryl sind aufgrund Ihrer elastischen Eigenschaften als Wartungsfugen und nicht als Abdichtung anzusehen (ÖNORM - B2207), und unterliegen somit nicht der Gewährleistung. Für Folgeschäden aufgrund von unterlassener Wartung übernehmen wir keinerlei Haftung.

15.) Haftung

a) Wegen Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
b) Gegenüber unternehmerischen AG haften wir abgesehen von Personenschäden nur, wenn uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Unternehmerische AG gegenüber ist die Haftung auch beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
c) Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt diese doch nur dann, wenn die einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
d) Schadenersatzansprüche unternehmerischer AG sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden gerichtlich geltend zu machen.
e) Der Haftungsausschuss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem AG – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem AG – zufügen.
f) Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den AG oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
g) Wenn und soweit der AG für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der AG zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
h) Förderungen sind Sache des/der AG und der zuständigen Förderstellen. Wir haften keinesfalls für nicht bewilligte oder nicht ausbezahlte Förderungen bzw. Förderhöhen!

16.) Allgemeines

a) Es gilt österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
b) Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
c) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen AG ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.